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Lokales aus Schleswig-Holstein
ZAHNTECHNIKER-INNUNG HAMBURG UND SCHLESWIG-HOLSTEIN
KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

 

Gewährleistungen

   Schuldrechtsreform und die Auswirkungen auf das    Zahntechnikerhandwerk

 

In der Form kurzer Fragen und möglichst nicht zu langer Antworten haben wir versucht, Ihnen in Rundschreiben die große Reform des Schuldrechts und die Sie als Laborinhaber aber auch als Verbraucher in diesem Zusammenhang betreffenden Probleme auf den Punkt zu bringen. Auch wenn diese Reform auch schon ein paar Jahre zurückliegt, bleiben die Rechtsfragen aktuell. Deswegen finden Sie hier die Fragen und Antworten.

Diese Form der Auseinandersetzung ersetzt schon aufgrund einer notwendigen Verkürzung der Problemkreise auf das Wesentlichste keine Rechtsberatung im Einzelfall. Nehmen Sie bei rechtlichen Problemen unbedingt Rechtsberatung in Anspruch, da diese Fragen und Antworten eine Rechtsberatung nicht ersetzen können und sollen.


Fragen und Antworten:

1. Wie lange muss das zahntechnische Labor für eine
     mangelhafte Arbeit in der Regel haften?

Die bisherige Gewährleistungsfrist von 6 Monaten wurde auf 2 Jahre verlängert. Diese Frist beginnt entweder mit der Ablieferung des neu hergestellten zahntechnischen Produkts in der Zahnarztpraxis („Werklieferungsvertrag“) oder nach der Abnahme (wohl Eingliederung durch den Zahnarzt im Mund des Patienten) bei einer Reparatur (Werkvertrag).

Wichtig ist gerade bei Reparaturen, dass grundsätzlich nur für die Reparatur gehaftet und damit keine neue Haftung für das ehemals hergestellte Werkstück übernommen wird.


2. Wann haftet das zahntechnische Labor für Mängel?

Gewährleistungsrechte stehen dem Zahnarzt nur zu, wenn das zahntechnische Produkt bei der Übergabe bzw. bei der Abnahme einen Mangel hatte. Ein Mangel liegt dann vor, wenn das Produkt

  • nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (z.B. wurde genau besprochen, aus welchem Material eine Brücke zu bestehen hat und ein anderes Material wurde verwendet) hat oder
  • sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (die Brücke passt nicht, weil das Labor ungenau gearbeitet hat) oder
  • sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und auch nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (z.B. bei einer Prothese fehlen Zähne)

Ein Mangel liegt nach neuem Recht aber auch vor, wenn etwas Falsches oder zu wenig geliefert wurde.

Eine Haftung besteht in allen Fällen nicht nur für erhebliche, sondern auch für unerhebliche Mängel (sog. Bagatellschäden).

 

3. Welche Gewährleistungsrechte hat der Zahnarzt gegenüber
    dem Labor?

Der Zahnarzt hat bei der Lieferung einer mangelhaften Sache zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. er kann nach seiner Wahl zunächst

  • Nachbesserung (Reparatur) der fehlerhaften Sache oder
  • Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)
    verlangen.

[Nach einer anderen Rechtsauffassung kann das Labor wählen, ob es nachbessern (wenn dies möglich ist) oder ein neues Werk herstellen will.]

Das Labor kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, so dass sich in einem solchen Fall der Anspruch des Zahnarztes auf die andere Art der Nacherfüllung beschränkt (z.B. eine minimale Korrektur einer Prothese im Vergleich zur gesamten Neuherstellung einer solchen).

Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Labor unzumutbar ist, hat der Zahnarzt – ebenfalls nach seiner Wahl – einen Anspruch auf

  • Rücktritt vom Kaufvertrag, d.h. Rückgabe der mangelhaften Sache und Rückzahlung des Kaufpreises (bei einem unerheblichen Mangel ist ein Rücktritt allerdings nicht möglich),
  • Kaufpreisminderung und
  • Schadensersatz, unter den Voraussetzungen, dass das Labor den Mangel zu vertreten hat. Dabei sind dann auch Schäden zu ersetzen, die an anderen Sachen oder Personen eingetreten sind (Mangelfolgeschäden).

Eine Nacherfüllung ist dann fehlgeschlagen, wenn sie

  • unmöglich oder
  • mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist oder
  • die dem Labor zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist.

Eine Nachbesserung gilt in der Regel mit dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schließlich bleibt festzuhalten, dass alle im Rahmen der Nacherfüllung angefallenen Kosten das Labor zu tragen hat. Insbesondere sind dies Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

 

4. Wann verjähren die Zahlungsansprüche, die das Labor
    gegenüber dem Zahnarzt hat?

Die Zahlungsansprüche, die das Labor gegenüber seinem Kunden, dem Zahnarzt, hatte, verjährten nach der alten Gesetzeslage in zwei Jahren. Nunmehr beträgt diese Frist drei Jahre.

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Zahlungspflichtige (Zahnarzt) hiervon Kenntnis erlangt hat. Stichtag ist dabei wie auch zuvor der 31. Dezember.

Hiernach hat der Laborinhaber also ein Jahr länger Zeit, seine Zahlungsansprüche gegenüber dem Zahnarzt geltend zu machen.

5. Kann das Labor gegenüber dem Zahnarzt Zinsen geltend machen?

Das Labor kann gegenüber dem Zahnarzt dann Zinsen geltend machen, wenn sich dieser mit einer Zahlung in Verzug befindet.

Verzug liegt vor, wenn der Zahnarzt die Zahlung aus einem von ihm zu vertretenden Grund rechtswidrig verzögert.

Der Zahnarzt kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet.

 

6. In welcher Höhe kann das Labor Zinsen gegenüber dem
    Zahnarzt geltend machen?

Befindet sich der Zahnarzt in Verzug, kann das Labor 8 % über dem Basiszinssatz geltend machen, weil der Zahnarzt kein Verbraucher ist. Gegenüber einem Verbraucher wären lediglich 5 % über dem Basiszinssatz gesetzlich durchsetzbar.

Der Basiszinssatz kann sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres ändern. Welcher Basiszinssatz jeweils maßgeblich ist, gibt die Deutsche Bank im Bundesanzeiger bekannt und ist unter www.basiszinssatz.de im Internet abrufbar.

Nach wie vor besteht aber die Möglichkeit auch einen höheren Zinssatz geltend zu machen, etwa, weil in der Höhe des geschuldeten Betrages ein Kredit vom Labor bei einer Bank in Anspruch genommen wird und dort ein höherer Zinssatz zu zahlen ist.

 

7. Haftet das Labor auch bei einer Interimsversorgung zwei Jahre
    für auftretende Mängel?

Wie das Wort Interim [lat.; „inzwischen, einstweilen“ 1. Zwischenzeit, 2. vorläufige Regelung] schon sagt, handelt es sich um eine vorläufige Versorgung. Ist beispielsweise bei einer Interimsprothese bestimmt, dass diese sechs Monate halten soll, dann müsste das Labor natürlich auch nur sechs Monate für diese Prothese haften, wenn sich in dieser Zeit ein Mangel zeigt. Eine darüber hinausgehende Haftung wäre widersinnig.

Dies sollte der Laborinhaber seinem Zahnarzt und dieser wiederum seinem Patienten deutlich machen; im Zweifelsfall sollte sich der Zahnarzt durch Unterschrift von seinem Patienten bestätigen lassen, dass es sich um eine auf Zeit angelegte Interimsversorgung handelt.

 

8. Welchen Gewährleistungsregeln unterliegen Reparaturen?

Wichtig ist: Die Mängelhaftung des Labor beschränkt sich auf die Reparatur und gilt nicht für das gesamte Werkstück! Das heißt auch, dass nur für die Reparatur die Frist von zwei Jahren neu zu laufen beginnt.

Handelt es sich um ein altes Werkstück von dem nicht zu erwarten ist, dass es überhaupt noch zwei Jahre halten wird oder ist zu erwarten, dass beispielsweise eine Prothese auch noch an anderen Stellen brechen wird, sollten Sie dies dem Zahnarzt ebenfalls deutlich machen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall vom Zahnarzt schriftlich bestätigen, dass Sie ihn darauf hingewiesen haben, dass Sie eine weitergehende Gewährleistung nicht übernehmen können und animieren Sie ihn dazu, diesen Haftungsausschluss an seinen Patienten weiterzugeben.

 

9. Kann ich als Laborinhaber die Gewährleistung ganz ausschließen?

Ja. Sollen Sie riskante Reparaturen an alten Werkstücken durchführen oder aber Aufträge bekommen, deren Durchführung Sie selbst für nahezu zahntechnisch unmöglich halten bzw. als sehr gewagt ansehen, dann sollten Sie sich für Ihre Anfertigung vom Zahnarzt einen Gewährleistungsausschluss unterschreiben lassen, um eventuelle Streitigkeiten zu vermeiden. Sollte der Behandler hierauf nicht eingehen, sollten Sie wirklich ernsthaft überlegen, ob Sie den Auftrag durchführen wollen!

 

10. Und dann wollte ich schon immer mal wissen, worin sich
     eigentlich die Begriffe Gewährleistung und Garantie
     unterscheiden und was es in diesem Zusammenhang mit der
     Kulanz auf sich hat!

Gewährleistung ist das, wonach Sie aus dem Gesetz heraus verpflichtet sind. Sie haben für die Dauer von zwei Jahren für einen Mangel an Ihrem Werkstück zu haften. Diese Haftung tritt natürlich nur dann ein, wenn Sie für den Mangel verantwortlich sind. Zerbricht beispielsweise eine Prothese, weil sie beim Herausnehmen herunterfällt, haften Sie für einen damit einhergehenden Schaden selbstverständlich nicht.

Eine solche Haftung aber könnte entstehen, wenn Sie zum Beispiel die Garantie gegeben hätten, die Prothese zerbricht nie. An diesem Beispiel wird deutlich, was „Garantie“ bedeutet: Sie ist immer mehr als das gesetzlich Geforderte. Es handelt sich dabei letztlich um eine besondere Einstandspflicht, die Sie selbst durch ein Garantieversprechen geschaffen haben.

Wenn Sie nun die zerbrochene Prothese reparieren, obwohl Sie nicht nach dem Gesetz dazu verpflichtet gewesen wären und auch keine Garantie abgegeben hätten, dass diese ewig hält, dann sind Sie bei der „Kulanz“ angelangt. Kulanz (frz. für beweglich) bezeichnet ein freiwilliges Entgegenkommen im Geschäftsverkehr. Entsprechend gibt es keinen Anspruch auf kulantes Verhalten. Seien Sie sich lediglich im Rahmen einer aus Kulanz durchgeführten Arbeit bewusst, dass Sie für diese genau so haften wie für jede andere durchgeführte Arbeit auch. Wollen Sie diese nicht, dann müssen Sie die Haftung ausdrücklich, am besten schriftlich, ausschließen!

 

 

 

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