Schuldrechtsreform
und die Auswirkungen auf das Zahntechnikerhandwerk
In der Form kurzer Fragen und möglichst
nicht zu langer Antworten haben wir versucht,
Ihnen in Rundschreiben die große Reform
des Schuldrechts und die Sie als Laborinhaber
aber auch als Verbraucher in diesem Zusammenhang
betreffenden Probleme auf den Punkt zu bringen.
Auch wenn diese Reform auch schon ein paar Jahre
zurückliegt, bleiben die Rechtsfragen aktuell.
Deswegen finden Sie hier die Fragen und Antworten.
Diese Form der Auseinandersetzung ersetzt schon
aufgrund einer notwendigen Verkürzung der
Problemkreise auf das Wesentlichste keine Rechtsberatung
im Einzelfall. Nehmen Sie bei rechtlichen Problemen
unbedingt Rechtsberatung in Anspruch, da diese
Fragen und Antworten eine Rechtsberatung nicht
ersetzen können und sollen.
Fragen und Antworten:
1. Wie lange muss das zahntechnische Labor für
eine
mangelhafte Arbeit in
der Regel haften?
Die bisherige Gewährleistungsfrist von 6
Monaten wurde auf 2 Jahre verlängert. Diese
Frist beginnt entweder mit der Ablieferung des
neu hergestellten zahntechnischen Produkts in
der Zahnarztpraxis („Werklieferungsvertrag“)
oder nach der Abnahme (wohl Eingliederung durch
den Zahnarzt im Mund des Patienten) bei einer
Reparatur (Werkvertrag).
Wichtig ist gerade bei Reparaturen, dass grundsätzlich
nur für die Reparatur gehaftet und damit
keine neue Haftung für das ehemals hergestellte
Werkstück übernommen wird.
2. Wann haftet das zahntechnische Labor für
Mängel?
Gewährleistungsrechte stehen dem Zahnarzt
nur zu, wenn das zahntechnische Produkt bei der
Übergabe bzw. bei der Abnahme einen Mangel
hatte. Ein Mangel liegt dann vor, wenn das Produkt
- nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit
(z.B. wurde genau besprochen, aus welchem Material
eine Brücke zu bestehen hat und ein anderes
Material wurde verwendet) hat oder
- sich nicht für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignet (die Brücke
passt nicht, weil das Labor ungenau gearbeitet
hat) oder
- sich nicht für die gewöhnliche Verwendung
eignet und auch nicht eine Beschaffenheit aufweist,
die bei Sachen der gleichen Art üblich
ist und die der Käufer nach Art der Sache
erwarten kann (z.B. bei einer Prothese fehlen
Zähne)
Ein Mangel liegt nach neuem Recht aber auch vor,
wenn etwas Falsches oder zu wenig geliefert wurde.
Eine Haftung besteht in allen Fällen nicht
nur für erhebliche, sondern auch für
unerhebliche Mängel (sog. Bagatellschäden).
3. Welche Gewährleistungsrechte hat der
Zahnarzt gegenüber
dem Labor?
Der Zahnarzt hat bei der Lieferung einer mangelhaften
Sache zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung,
d.h. er kann nach seiner Wahl zunächst
- Nachbesserung (Reparatur) der fehlerhaften
Sache oder
- Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)
verlangen.
[Nach einer anderen Rechtsauffassung kann das
Labor wählen, ob es nachbessern (wenn dies
möglich ist) oder ein neues Werk herstellen
will.]
Das Labor kann die gewählte Art der Nacherfüllung
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden ist, so dass sich in einem solchen
Fall der Anspruch des Zahnarztes auf die andere
Art der Nacherfüllung beschränkt (z.B.
eine minimale Korrektur einer Prothese im Vergleich
zur gesamten Neuherstellung einer solchen).
Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen
oder dem Labor unzumutbar ist, hat der Zahnarzt
– ebenfalls nach seiner Wahl – einen
Anspruch auf
- Rücktritt vom Kaufvertrag, d.h. Rückgabe
der mangelhaften Sache und Rückzahlung
des Kaufpreises (bei einem unerheblichen Mangel
ist ein Rücktritt allerdings nicht möglich),
- Kaufpreisminderung und
- Schadensersatz, unter den Voraussetzungen,
dass das Labor den Mangel zu vertreten hat.
Dabei sind dann auch Schäden zu ersetzen,
die an anderen Sachen oder Personen eingetreten
sind (Mangelfolgeschäden).
Eine Nacherfüllung ist dann fehlgeschlagen,
wenn sie
- unmöglich oder
- mit unverhältnismäßig hohen
Kosten verbunden ist oder
- die dem Labor zur Nacherfüllung gesetzte
Frist erfolglos abgelaufen ist.
Eine Nachbesserung gilt in der Regel mit dem
zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
Schließlich bleibt festzuhalten, dass alle
im Rahmen der Nacherfüllung angefallenen
Kosten das Labor zu tragen hat. Insbesondere sind
dies Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
4. Wann verjähren die Zahlungsansprüche,
die das Labor
gegenüber dem Zahnarzt
hat?
Die Zahlungsansprüche, die das Labor gegenüber
seinem Kunden, dem Zahnarzt, hatte, verjährten
nach der alten Gesetzeslage in zwei Jahren. Nunmehr
beträgt diese Frist drei Jahre.
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres
zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist
und der Zahlungspflichtige (Zahnarzt) hiervon
Kenntnis erlangt hat. Stichtag ist dabei wie auch
zuvor der 31. Dezember.
Hiernach hat der Laborinhaber also ein Jahr länger
Zeit, seine Zahlungsansprüche gegenüber
dem Zahnarzt geltend zu machen.
5. Kann das Labor gegenüber dem Zahnarzt
Zinsen geltend machen?
Das Labor kann gegenüber dem Zahnarzt dann
Zinsen geltend machen, wenn sich dieser mit einer
Zahlung in Verzug befindet.
Verzug liegt vor, wenn der Zahnarzt die Zahlung
aus einem von ihm zu vertretenden Grund rechtswidrig
verzögert.
Der Zahnarzt kommt spätestens dann in Verzug,
wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit
und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung leistet.
6. In welcher Höhe kann das Labor Zinsen
gegenüber dem
Zahnarzt geltend machen?
Befindet sich der Zahnarzt in Verzug, kann das
Labor 8 % über dem Basiszinssatz geltend
machen, weil der Zahnarzt kein Verbraucher ist.
Gegenüber einem Verbraucher wären lediglich
5 % über dem Basiszinssatz gesetzlich durchsetzbar.
Der Basiszinssatz kann sich zum 1. Januar und
1. Juli eines jeden Jahres ändern. Welcher
Basiszinssatz jeweils maßgeblich ist, gibt
die Deutsche Bank im Bundesanzeiger bekannt und
ist unter www.basiszinssatz.de
im Internet abrufbar.
Nach wie vor besteht aber die Möglichkeit
auch einen höheren Zinssatz geltend zu machen,
etwa, weil in der Höhe des geschuldeten Betrages
ein Kredit vom Labor bei einer Bank in Anspruch
genommen wird und dort ein höherer Zinssatz
zu zahlen ist.
7. Haftet das Labor auch bei einer Interimsversorgung
zwei Jahre
für auftretende Mängel?
Wie das Wort Interim [lat.; „inzwischen,
einstweilen“ 1. Zwischenzeit, 2. vorläufige
Regelung] schon sagt, handelt es sich um eine
vorläufige Versorgung. Ist beispielsweise
bei einer Interimsprothese bestimmt, dass diese
sechs Monate halten soll, dann müsste das
Labor natürlich auch nur sechs Monate für
diese Prothese haften, wenn sich in dieser Zeit
ein Mangel zeigt. Eine darüber hinausgehende
Haftung wäre widersinnig.
Dies sollte der Laborinhaber seinem Zahnarzt
und dieser wiederum seinem Patienten deutlich
machen; im Zweifelsfall sollte sich der Zahnarzt
durch Unterschrift von seinem Patienten bestätigen
lassen, dass es sich um eine auf Zeit angelegte
Interimsversorgung handelt.
8. Welchen Gewährleistungsregeln unterliegen
Reparaturen?
Wichtig ist: Die Mängelhaftung des Labor
beschränkt sich auf die Reparatur und gilt
nicht für das gesamte Werkstück! Das
heißt auch, dass nur für die Reparatur
die Frist von zwei Jahren neu zu laufen beginnt.
Handelt es sich um ein altes Werkstück von
dem nicht zu erwarten ist, dass es überhaupt
noch zwei Jahre halten wird oder ist zu erwarten,
dass beispielsweise eine Prothese auch noch an
anderen Stellen brechen wird, sollten Sie dies
dem Zahnarzt ebenfalls deutlich machen. Lassen
Sie sich im Zweifelsfall vom Zahnarzt schriftlich
bestätigen, dass Sie ihn darauf hingewiesen
haben, dass Sie eine weitergehende Gewährleistung
nicht übernehmen können und animieren
Sie ihn dazu, diesen Haftungsausschluss an seinen
Patienten weiterzugeben.
9. Kann ich als Laborinhaber die Gewährleistung
ganz ausschließen?
Ja. Sollen Sie riskante Reparaturen an alten
Werkstücken durchführen oder aber Aufträge
bekommen, deren Durchführung Sie selbst für
nahezu zahntechnisch unmöglich halten bzw.
als sehr gewagt ansehen, dann sollten Sie sich
für Ihre Anfertigung vom Zahnarzt einen Gewährleistungsausschluss
unterschreiben lassen, um eventuelle Streitigkeiten
zu vermeiden. Sollte der Behandler hierauf nicht
eingehen, sollten Sie wirklich ernsthaft überlegen,
ob Sie den Auftrag durchführen wollen!
10. Und dann wollte ich schon immer mal wissen,
worin sich
eigentlich die Begriffe
Gewährleistung und Garantie
unterscheiden und was
es in diesem Zusammenhang mit der
Kulanz auf sich hat!
Gewährleistung ist das, wonach Sie aus dem
Gesetz heraus verpflichtet sind. Sie haben für
die Dauer von zwei Jahren für einen Mangel
an Ihrem Werkstück zu haften. Diese Haftung
tritt natürlich nur dann ein, wenn Sie für
den Mangel verantwortlich sind. Zerbricht beispielsweise
eine Prothese, weil sie beim Herausnehmen herunterfällt,
haften Sie für einen damit einhergehenden
Schaden selbstverständlich nicht.
Eine solche Haftung aber könnte entstehen,
wenn Sie zum Beispiel die Garantie gegeben hätten,
die Prothese zerbricht nie. An diesem Beispiel
wird deutlich, was „Garantie“ bedeutet:
Sie ist immer mehr als das gesetzlich Geforderte.
Es handelt sich dabei letztlich um eine besondere
Einstandspflicht, die Sie selbst durch ein Garantieversprechen
geschaffen haben.
Wenn Sie nun die zerbrochene Prothese reparieren,
obwohl Sie nicht nach dem Gesetz dazu verpflichtet
gewesen wären und auch keine Garantie abgegeben
hätten, dass diese ewig hält, dann sind
Sie bei der „Kulanz“ angelangt. Kulanz
(frz. für beweglich) bezeichnet ein freiwilliges
Entgegenkommen im Geschäftsverkehr. Entsprechend
gibt es keinen Anspruch auf kulantes Verhalten.
Seien Sie sich lediglich im Rahmen einer aus Kulanz
durchgeführten Arbeit bewusst, dass Sie für
diese genau so haften wie für jede andere
durchgeführte Arbeit auch. Wollen Sie diese
nicht, dann müssen Sie die Haftung ausdrücklich,
am besten schriftlich, ausschließen!
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