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Häufige Fragen zu Zahnersatz und Zahnkronen:

Wie ist die Zuzahlung des Patienten bei Zahnersatz und Zahnkronen ?

Die Krankenkasse übernimmt einen Zuschuss in Höhe von 50% der Kosten. Seit 01.01.99 haben auch nach dem 31.12.1978 Geborene wieder Anspruch auf den Kassenzuschuss.

 

Welche Bonusregelung gibt es?

Der vom Versicherten zu tragende Anteil von 50% der Kosten mindert sich um 10% bei eigenen Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne. Die Minderung entfällt jedoch, wenn der Gebisszustand regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung sich nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.
Der Eigenanteil mindert sich um weitere 5 Prozentpunkte, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt hat und in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Behandlung sich mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.
Nach der Bonusregelung kann sich der Eigenanteil des Versicherten also im Höchstfall von 50% auf 35% verringern.

Die Bonusregelung gilt entsprechend für Prothesenträger, die nur noch wenige oder keine eigenen Zähne haben.

 

Welche Ansprüche haben Patienten mit nur geringem Einkommen?

Nach der sog. "Härtefallregelung" hat die Krankenkasse bei Versicherten mit nur geringem Einkommen den vom Patienten zu tragenden Eigenanteil vollständig zu übernehmen. Der Versicherte bleibt also zuzahlungsfrei soweit es sich um Leistungen handelt, die von der Krankenkasse zu tragen sind.
Über die Einkommensgrenzen zur Härtefallregelung informiert Sie gerne Ihre Krankenkasse.

 

Ist die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf bestimmte Leistungen begrenzt?

Versicherte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz.
Bei großen Brücken ist die Versorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt. Bei Kombinationsversorgungen ist die Versorgung auf zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei Versicherten mit einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer auf drei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt.
Wählt der Versicherte einen über diese Leistungsbegrenzungen hinausgehenden Zahnersatz, so hat er die Mehrkosten selbst zu tragen.
Seit 01.01.1999 wurde die Keramikverblendung wieder in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen .
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