|
|
Häufige Fragen zu Zahnersatz und Zahnkronen:
Wie ist die Zuzahlung des Patienten bei Zahnersatz und Zahnkronen
?
Die Krankenkasse übernimmt einen Zuschuss in Höhe von 50% der
Kosten. Seit 01.01.99 haben auch nach dem 31.12.1978 Geborene wieder
Anspruch auf den Kassenzuschuss.
Welche Bonusregelung gibt es?
Der vom Versicherten zu tragende Anteil von 50% der Kosten mindert
sich um 10% bei eigenen Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne.
Die Minderung entfällt jedoch, wenn der Gebisszustand regelmäßige
Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während der
letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung sich nicht wenigstens
einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.
Der Eigenanteil mindert sich um weitere 5 Prozentpunkte, wenn
der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt hat und in den letzten
10 Jahren vor Beginn der Behandlung sich mindestens einmal in jedem
Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.
Nach der Bonusregelung kann sich der Eigenanteil des
Versicherten also im Höchstfall von 50% auf 35% verringern.
|
Die Bonusregelung gilt entsprechend für Prothesenträger, die nur
noch wenige oder keine eigenen Zähne haben.
Welche Ansprüche haben Patienten mit nur geringem Einkommen?
Nach der sog. "Härtefallregelung" hat die Krankenkasse
bei Versicherten mit nur geringem Einkommen den vom Patienten zu
tragenden Eigenanteil vollständig zu übernehmen. Der Versicherte
bleibt also zuzahlungsfrei soweit es sich um Leistungen handelt,
die von der Krankenkasse zu tragen sind.
Über die Einkommensgrenzen zur Härtefallregelung informiert Sie
gerne Ihre Krankenkasse.
Ist die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf bestimmte
Leistungen begrenzt?
Versicherte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung
mit Zahnersatz.
Bei großen Brücken ist die Versorgung auf den Ersatz von bis zu
vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen
je Seitenzahngebiet begrenzt. Bei Kombinationsversorgungen ist die
Versorgung auf zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei Versicherten
mit einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer auf
drei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt.
Wählt der Versicherte einen über diese Leistungsbegrenzungen hinausgehenden
Zahnersatz, so hat er die Mehrkosten selbst zu tragen.
Seit 01.01.1999 wurde die Keramikverblendung wieder in den Leistungskatalog
der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen .
|
|
|